Entsprechenserklärung
Corporate Governance bei Vossloh
Eine gute und nachhaltige Unternehmensführung ist die unabdingbare Basis für ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren gegenwärtigen Aktionären, ihren zukünftigen Investoren sowie Fremdkapitalgebern, Mitarbeitern und Geschäftspartnern. Die bei Vossloh praktizierte Corporate Governance wird regelmäßig entsprechend überprüft. Gemäß § 161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich erklären, inwieweit den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird.
Die aktuelle Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG wurde im November 2023 abgegeben:
Entsprechenserklärung 2023
Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Vossloh Aktiengesellschaft zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Die Vossloh Aktiengesellschaft entspricht derzeit mit den nachfolgend genannten Ausnahmen sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichten Empfehlungen des am 27. Juni 2022 bekannt gemachten Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK) und wird diesen auch zukünftig mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprechen.
Empfehlung C.4: „Ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt.“
Erläuterung: Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Prof. Dr. Grube, nimmt, neben dem Mandat als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vossloh AG, ein weiteres Aufsichtsratsmandat bei einer börsennotierten Gesellschaft (Hamburger Hafen- und Logistik AG) wahr, wobei er den Vorsitz innehat. Ferner bekleidet Herr Prof. Dr. Grube drei weitere Mandate bei nicht börsennotierten Gesellschaften (siehe Offenlegung auf der Internetseite der Gesellschaft), die als vergleichbare Funktion im Sinne der DCGK-Empfehlung C.4 anzusehen sein könnten. Herr Prof. Dr. Grube wird zeitnah ein weiteres Mandat übernehmen, das als vergleichbar angesehen werden könnte. Im Übrigen besteht ein weiteres Mandat mit nicht vergleichbarer Funktion. Herr Prof. Dr. Grube ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat, nicht zuletzt wegen seiner herausragenden Expertise und langjährigen Branchenerfahrung, eine große Bereicherung für die Gesellschaft, was durch die weiteren vorgenannten Mandate nicht beeinträchtigt wird. Herr Prof. Dr. Grube hat insbesondere ausreichend Zeit für die sorgfältige Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft zur Verfügung.
Empfehlung G.10: „Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungsbeträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.“
Erläuterung: Der Aufsichtsrat erachtet die aktienkursbasierte Komponente der variablen Vergütung des Vorstands, welche gegenwärtig rund 1/3 der variablen Vorstandsvergütung ausmacht, für ausreichend. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat, dass bei den aktienkursbasierten Vergütungskomponenten die Entwicklung des Börsenkurses nicht nur von der Leistung der Vorstandsmitglieder und der Entwicklung der Gesellschaft abhängt, sondern auch von externen Faktoren, auf die die Gesellschaft und ihre Organe keinen Einfluss haben. Ein vierjähriger Bemessungszeitraum für die langfristig variable Vergütung der Vorstandsmitglieder (oder eine sich an den dreijährigen Bemessungszeitraum direkt anschließende Ausschüttungssperre von einem weiteren Jahr) ist aus Sicht des Aufsichtsrats angesichts der ebenfalls vom DCGK empfohlenen und bei der Gesellschaft regelmäßig praktizierten Erstbestellung von nur drei Jahren nicht sachgerecht.
Ferner hat die Vossloh Aktiengesellschaft seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2022 sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 mit Ausnahme der vorstehend dargelegten Abweichungen zu Empfehlungen C. 4 und G.10 entsprochen.
Werdohl, im November 2023
Vossloh Aktiengesellschaft
Der Vorstand / Der Aufsichtsrat