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EU-Taxonomie und ihre Umsetzung bei Vossloh

Mit ihrer europaweiten Klimaschutzinitiative Green Deal zielt die EU-Kommission darauf ab, den Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Ein zentraler Bestandteil ist die EU-Taxonomieverordnung, ein Klassifizierungssystem zur Definition ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten. Die Verordnung, die am 12. Juli 2020 in Kraft getreten ist, definiert sechs Umweltziele:

1. Klimaschutz
2. Anpassung an den Klimawandel
3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Gemäß den Vorgaben der EU-Taxonomie sind Wirtschaftstätigkeiten ökologisch nachhaltig, wenn sie

  • einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines oder mehrerer der sechs genannten Umweltziele leisten (Substantial Contribution),
  • die Erreichung der fünf weiteren EU-Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen (do no significant harm, DNSH) und
  • Mindestvorschriften für Arbeitssicherheit und Menschenrechte einhalten (Minimum Safeguards, Mindestschutz).

Die Regelungen differenzieren zwischen taxonomiefähigen (eligible) und taxonomiekonformen (aligned) Aktivitäten. Lassen sich Aktivitäten den Taxonomiekriterien zuordnen, sind sie taxonomiefähig, unabhängig davon, ob die technischen Bewertungskriterien erfüllt werden. Aktivitäten sind taxonomiekonform, wenn die taxonomiefähigen Aktivitäten die Kriterien auch erfüllen.

Gemäß der EU-Taxonomieverordnung berichtet Vossloh nachfolgend über den Anteil der Umsatzerlöse, der Investitionsausgaben (CapEx) und der Betriebsausgaben (OpEx) von taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten.

Die Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 erfolgt gemäß Taxonomieverordnung in der Fassung vom 18. Juni 2020, den technischen Bewertungskriterien des delegierten Rechtsakts zur Taxonomieverordnung vom 4. Juni 2021 für die Umweltziele 1 (Klimaschutz) und 2 (Anpassung an den Klimawandel) sowie dem delegierten Rechtsakt vom 27. Juni 2023. Letzterer fügt der Taxonomie weitere Sektoren und Wirtschaftsaktivitäten hinzu, die maßgeblich zu den Umweltzielen 3 (Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen), 4 (Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft), 5 (Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und 6 (Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) beitragen. Vossloh hat sich bei der Analyse der Aktivitäten vor allem auf deren wesentlichen Beitrag für das Umweltziel „Klimaschutz“ fokussiert. Es wurden keine Aktivitäten identifiziert, die wesentlich auf die Umweltziele 2 bis 6 wirken.

Ausführliche Informationen zur EU-Taxonomie bei Vossloh finden Sie hier, aus unserem Geschäftsbericht 2024 ab Seite 105 bis 115.